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Der Staatsrat der Volksrepublik China hat nach längerer Vorbereitungszeit im September eine Neufassung der "Vorschriften für religiöse Angelegenheiten" veröffentlicht, die am 1. Februar 2018 in Kraft treten wird.
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Der neue Vorschriftenkatalog ist deutlich umfangreicher als die bisherige Version: Er umfasst 77 Paragraphen in 9 Kapiteln, gegenüber 48 Paragraphen in 7 Kapiteln der Fassung von 2004. Es wurden nicht nur Paragraphen neu hinzugefügt, sondern auch zahlreiche Veränderungen und Ergänzungen in bereits bestehenden Paragraphen vorgenommen.

Tiefgreifende Veränderungen in der internationalen und nationalen Situation hätten die Revision der Religionsvorschriften notwendig gemacht, so die Nachrichtenagentur Xinhua. Der Direktor des Staatlichen Büros für religiöse Angelegenheiten (BRA), Wang Zuo’an, schilderte die neue Problemlage aus Partei- und Regierungssicht in der Parteizeitung "Renmin ribao" wie folgt: "Die Infiltration ausländischer Kräfte mittels Religion wird täglich intensiver, religiöses extremistisches Gedankengut breitet sich an manchen Orten aus, Chaos durch die Kommerzialisierung von Religion hat dieallgemeine Aufmerksamkeit der Gesellschaft erregt, an manchen Orten lassen sich illegale religiöse Aktivitäten trotz wiederholter Verbote nicht stoppen, die mobile Bevölkerung (d.h. die Binnenmigranten) bringt neue Probleme für die Verwaltung der religiösen Aktivitäten mit sich und Interessenkonflikte der religiösen Organisationen mit anderen Seiten häufen sich."

Viele Kommentatoren sehen, nach Angaben des Informationsdienstes "China heute", als Hauptziel der umfangreichen Revision "eine stärkere Kontrolle der Religionen." Die veränderten Vorschriften enthalten in der Mehrzahl der Fälle Verschärfungen oder zusätzliche politische Forderungen, so etwa den Zusatz in § 4, dass die Religionen "die sozialistischen Kernwerte praktizieren" müssen.

In einer Kurzanalyse weist "China heute", der Informationsdienst des China-Zentrums in Sankt Augustin, auf einige Schwerpunkte der Veränderungen gegenüber der Fassung von 2004 hin.
(1) Rolle der religiösen Organisationen: Die neu eingefügten Passagen in § 6 Abs. 1 und 3 enthalten die politische Forderung nach einer Verstärkung der "Religionsarbeit", d.h. der Verwaltung religiösen Lebens – durch die Volksregierungen auf allen Ebenen, wobei erstmals ausdrücklich die Gemeinde- und Dorfebene einbezogen wird.

(2) Schliessung der "Grauzonen": Durch ergänzende Einfügungen expliziter Verbote und damit korrespondierender Strafe wird versucht, die "Grauzonen", d.h. den tolerierten halblegalen Grenzbereich, in dem bisher ein grosser Teil des religiösen Lebens stattfand, zu schliessen. Religiöse Aktivitäten im "Untergrund" fallen noch eindeutiger in den Bereich des Illegalen und Strafbaren, als das bisher schon der Fall war.

(3) Neue Termini festgeschrieben: Auf der "nationalen Sicherheit" und dem "religiösen Extremismus" liegt ein Fokus des revidierten Dokuments.

(4) Kontrolle der Auslandsbeziehungen: Neu eingefügt wurden in diesem Bereich u.a. das Prinzip des Widerstands gegen "Infiltration" (§ 3) sowie Bestimmungen und Strafen im Hinblick auf Annahme von Spenden aus dem Ausland. Auch das eigenmächtige Organisieren der Teilnahme gläubiger Bürger an religionsbezogenen Konferenzen, Fortbildungen und Aktivitäten im Ausland wird künftig geahndet (§ 70 Abs. 1).

(5) Religion und Bildung: Ein weiterer Schwerpunkt mit Querverbindungen zum Thema Auslandbeziehungen. Religiöse Aktivitäten an Schulen und Bildungseinrichtungen, die keine religiösen Ausbildungsstätten sind, werden explizit verboten (§ 44).

(6) Religiöses Eigentum: Neu ist dort u.a., dass religiöse Organisationen, religiöse Ausbildungsstätten und Stätten für religiöse Aktivitäten als "Non-Profit-Organisationen" definiert werden (§ 52). Es wird ausdrücklich verboten, in religiöse Stätten oder grosse religiöse Statuen zu investieren oder sie unter Vertrag zu nehmen und geschäftsmässig zu betreiben (§ 52 Abs. 2). Neu ist die Verpflichtung der religiösen Akteure zur Steuerregistrierung und zu Steuererklärungen – der mögliche Genuss von Steuervergünstigungen fand sich schon in der Fassung von 2004 (§ 59).

(7) Status einer juristischen Person: Eine von chinesischen Religionsvertretern immer wieder geforderte Neuerung ist die Regelung, dass Stätten für religiöse Aktivitäten eine Registrierung als juristische Personen beantragen können (§ 23), allerdings nur nach Zustimmung der lokalen religiösen Organisationen und der lokalen Religionsbehörde. Auch für religiöse Ausbildungsstätten soll ein solcher Antrag künftig möglich sein (§ 14). Der Status einer juristischen Person ist in China notwendig, um als Institution rechtskräftige Verträge schliessen zu können.

(8) Internet und soziale Medien: Diese spielen im Leben der Religionen Chinas eine immer wichtigere Rolle und bieten bisher – trotz Internetzensur – gewisse Freiräume für die Religionsverbreitung. Dieser Bereich wurde ganz neu in die "Vorschriften" aufgenommen. Dort heisst es nun, dass das Betreiben von religiösen Informationsdiensten im Internet von den Religionsbehörden auf Provinzebene – also auf der zweithöchsten Verwaltungsebene – genehmigt werden muss (§ 47). Für die Inhalte gelten die gleichen Vorschriften wie für religiöse Publikationen (§ 48; Verstösse – auch ein Ausweiten der Internetdienste über den genehmigten Rahmen hinaus – werden verfolgt (§ 68).

(9) Einführung von "provisorischen Orten für Aktivitäten": Ein Antrag dazu kann von religiösen Bürgern gestellt werden, wenn das Bedürfnis nach kollektiven religiösen Aktivitäten besteht, aber die Hürden für die Errichtung einer regulären Stätte zu hoch sind. Eine Neuerung wird vor allem der Migration und schnellen Urbanisierung Chinas zugeordnet.

Als weitere bemerkenswerte neue Bestimmungen nennt "China heute": ein Verbot der Verbreitung von Religion durch gemeinnützige Wohltätigkeitseinrichtungen (§ 56 Abs. 2) und die Verpflichtung der Stätten für religiöse Aktivitäten, ihre religiösen Amtsträger zur Sozialversicherungsregistrierung anzumelden (§ 29). Grosse religiöse Statuen im Freien dürfen künftig nur noch innerhalb religiöser Stätten errichtet werden (§ 30).

Der Theologe und Journalist Brent Fulton, Gründer und Präsident von "ChinaSource" äusserte sich im "China Source Blog" zur Frage, ob die lokalen Behörden in der Volksrepublik China bereit sein werden, die ab 1. Februar 2018 geltenden neuen Vorschriften umzusetzen wie folgt: "Chinas religiöses Leben mit den Myriaden [grossen Zahl] von Bestimmungen regeln zu wollen, die in den neuen Vorschriften enthalten sind, gleicht ein wenig dem Versuch, den sprichwörtlichen Pudding an die Wand zu nageln. Mehr Nägel im Werkzeugkasten machen die Aufgabe kein bisschen einfacher."

Der vollständige Wortlaut der revidierten Ausgabe der "Vorschriften für religiöse Angelegenheiten" in deutscher Fassung ist im Internet abrufbar unter: www.china-zentrum.de/

Redaktion: Christian B. Schäffler (CBS KULTUR INFO), mit Textinput von Katharina Wenzel-Tauber (China-Zentrum).