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Dienstnehmer müssen an kirchlichen und diözesanen Arbeitsstätten nachweisen können, geimpft, genesen oder getestet zu sein.
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Seit dem 1. November gilt an den Arbeitsplätzen in Österreich die sogenannte 3G-Regel. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachweisen müssen, geimpft, genesen oder getestet zu sein. Ohne zumindest getestet zu sein, darf demnach seit Anfang der Woche kein Büro- oder Betriebsgebäude betreten werden. Das gilt auch für kirchliche Arbeitsstätten, für zentrale Einrichtungen wie auch alle Pfarren.

In der Erzdiözese Wien hat Generalvikar Nikolaus Krasa in der vergangenen Woche in einer Aussendung an Priester, Diakone und Ordensmitglieder, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages in der Erzdiözese Wien und in ihren Einrichtungen tätig sind, mitgeteilt, dass auch für sie die 3G-am-Arbeitsplatz-Regel gilt.

Alle Angestellten aber auch Arbeitgeber dürfen nur mit einem gültigen 3G-Nachweis Arbeitsorte aufsuchen, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht auszuschließen sind. Das sind etwa der Kirchenraum, das Pfarrbüro oder Gruppenräume. Analog zur staatlichen Verordnung kann bis inklusive 14. November der 3G-Nachweis entfallen, wenn eine FFP2-Maske getragen wird.

Sind Priester, Diakone oder Ordensmitglieder auch Vorgesetzte, so gelten für sie auch die entsprechenden Pflichten, wie etwa sicherzustellen, dass keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ohne 3G-Nachweis die Arbeitsstätten betreten. Sollten sich Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter den Anordnungen widersetzen, so soll der Vorfall an das Ordinariat gemeldet werden, heißt es in dem Brief.

3G-Nachweis ist mitzuführen

Ähnliche Regelungen gelten auch in der Diözese Innsbruck. "Mit 1.11.2021 tritt die 3-G-Pflicht am Arbeitsplatz in Kraft. Dies bedeutet, dass alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (auch Priester) am 'Ort der beruflichen Tätigkeit' dazu verpflichtet sind, einen Nachweis mitzuführen, dass sie entweder genesen, geimpft oder getestet sind, sofern physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können", heißt es in einem Schreiben von Generalvikar Roland Buemberger.

Der "Ort der beruflichen Tätigkeit" meine hier nicht nur Büroräumlichkeiten, "sondern auch jeden anderen Ort, an dem Mitarbeitende beruflich tätig werden, z.B. auch Mesnerinnen und Mesner in der Kirche, Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten bei einem Hausbesuch, Priester im seelsorglichen Dienst", wies der Innsbrucker Generalvikar ausdrücklich in dem Schreiben hin.

Auch in der Diözese Linz gibt es eine Anordnung bezüglich 3G am Arbeitsplatz. So wurde die Information an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgegeben, dass ab 1. November eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz besteht - mit der erwähnten Übergangsfrist bis inklusive 14. November. Fortan dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind, nur betreten werden, wenn ein 3G-Nachweis des Arbeitnehmers vorliegt.

Mit physischem Kontakt sei nicht nur direkter Körperkontakt, sondern auch das persönliche Zusammentreffen gemeint. "Daher gilt die Regelung auch für Büroarbeitsplätze, Beratungen und Seelsorgetätigkeit, also überall, wo ein Aufeinandertreffen mit anderen Personen wahrscheinlich ist", heißt es in einer Information der diözesanen Pressestelle gegenüber Kathpress.

In der Diözese Gurk-Klagenfurt gibt es ebenfalls eine Anordnung an die diözesanen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die 3-G-Regel betreffend, die an allen "diözesanen Betriebsstätten" gilt. "Da alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diözese, häufig mit anderen Personen Kontakt haben (in der internen Zusammenarbeit und/oder im Kontakt mit Besucherinnen und Besuchern), ist von allen der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr zu erbringen (3G-Nachweis)", betonte Generalvikar Johann Sedlmaier in seinem Schreiben an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.