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Der Kärntner Arzt Rudolf Likar sieht bei den nun anstehenden flankierenden Maßnahmen zum assistierten Suizid dringenden politischen Handlungsbedarf. "Wir schützen die Gesellschaft derzeit vor dem biologischen Virus. Wir sollen auch die Gesellschaft vor dem geistigen Virus des assistierten Suizids schützen", so Likar in einer Kathpress vorliegenden Stellungnahme. Likar ist Corona-Koordinator des Landes Kärnten, Vorstand der Abteilung für Anästhesiologie und Notfallmedizin am LKH Klagenfurt, Präsident der Österreichischen Palliativgesellschaft und stellvertretender Vorsitzender der Katholischen Aktion Kärnten.

Die Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), dass das Verbot der Suizidbeihilfe verfassungswidrig ist, stelle die Autonomie in den Vordergrund. Man habe demnach ein Recht auf Selbstgestaltung des Lebens und das Recht, das Leben in Würde zu beenden, erläuterte Likar. Die neue Regelung ist mit 1. Jänner 2022 wirksam. Bis dahin wird dem Gesetzgeber empfohlen, Maßnahmen zu treffen, um Missbrauch zu verhindern.

In der Pandemie sei das Recht auf freie Selbstbestimmung allerdings untergeordnet, konstatierte der Mediziner. "Es wird von der vulnerablen Gruppe von den alten Menschen gesprochen, die geschützt werden sollen. Wobei man die alten Menschen nie gefragt hat, ob sie sich als vulnerable Gruppe empfinden. Es wurde hier vom Staat erklärt, dass diese Gruppe zu schützen ist", so Likar, der dies grundsätzlich auch begrüßt.

Das müsse nun auch angesichts des assistierten Suizids ähnlich gehandhabt werden, forderte Likar. "Es gehören dann eben auch diese vulnerablen Gruppen geschützt, da erwarte ich mir dieses Schutzkorsett, das vom Gesetzgeber dann veranlasst wird", damit Menschen, "die eventuell unter Druck geraten könnten, weil sie vulnerabel sind, nicht erklären müssen, warum sie noch leben, warum sie nicht 'ihr Leben in Würde beenden'."

Viele offene Fragen

Der Arzt ortet viele offene Fragen: "Wer gehört zu der Gruppe, die ein Recht auf Suizidbeihilfe hat? Sind es die kranken Menschen mit begrenzter Lebenserwartung? Ab wann hat der Mensch ein Anrecht? Betrifft es nur die Volljährigen? Was heißt begrenzte Lebenserwartung? Wie kommt die Entscheidung zustande? In welchem Zeitfenster muss die Entscheidung geprüft werden? Wer prüft diese Entscheidungen? Wer definiert menschenwürdiges Sterben?"

Wenn Menschen unter keinen Beschwerden leiden, könnten sie auch friedlich einschlafen, so Likar: "Warum sollte menschenwürdiges Sterben nur durch die Hand eines Menschen und nicht an der Hand eines Menschen möglich sein?" Sterbenden sollte in der Medizin "die Hand ausgestreckt" werden, "um den Menschen aufzufangen im Netz der Wärme und Geborgenheit, im Netz der Solidarität und Verbundenheit, im Netz der menschlichen Wärme statt der todbringenden Spritze, die die menschliche Kälte verursacht."

Patientenwille ist oberstes Gut

"Autonomie" bedeutet für Likar vor allem, dass der Betroffene, wenn er krank ist, seine letzte Lebensphase insofern gestalten kann und er anhand einer Patientenverfügung auch Behandlungen ablehnen kann. "Wenn er urteils- und entscheidungsfähig ist, dann gibt es keine Behandlung gegen den Willen des Patienten. Der Patientenwille ist oberstes Gut", so der Mediziner. Man müsse sich auch nicht vor Übertherapie fürchten, denn auch hier gebe es ethische Vorgaben. "Das heißt, wenn ich eine Therapie durchführe, muss ein Therapieziel vorhanden sein. Es muss eine Verbesserung der Lebensqualität erfolgen und ich brauche eine Prognose. Anderwärtig bewege ich mich hin zur verbotenen eigenmächtigen Heilbehandlung."

Ein weiteres Instrument, das neben der Patientenverfügung gestärkt werden müsse, um die Autonomie der Betroffenen zu schützen, seien der Vorsorgedialog bzw. das Konzept des Advance Care Planning (Behandlung im Voraus planen). Likar: "Das heißt, mit jedem Bewohner, der in ein Pflegeheim kommt, wird dieses Konzept besprochen und dementsprechend auch schriftlich festgehalten." Es existiere eine breite Palette von Möglichkeiten, die das Leiden lindern können. Wichtig wäre es, "hier das Geld in die Durchführung dieser Instrumente zu investieren, die die Autonomie des Menschen schützen, damit es nicht zum ungerechtfertigten Leiden kommt".

Recht auf Palliativversorgung

Die Österreichische Palliativgesellschaft, deren Präsident Likar ist, tretet für die Verankerung eines individuellen Rechts auf Palliativversorgung durch geeignete rechtliche Instrumente ein. Zu diesem Zweck müsse die flächendeckende Palliativversorgung in allen Bundesländern und auf allen Versorgungsstufen sichergestellt werden. Weiters brauche es eine Stärkung der Aus- und Fortbildung im Bereich der Palliative Care für alle Gesundheitsberuf. Ebenso notwendig seien eine bessere Aufklärung bzw. ein vereinfachter Zugang zu Instrumenten der Vorsorgevollmacht, zu Patientenverfügungen, Vorsorgedialog und Advance Care Planning.

Der Verfassungsgerichtshof hat am 11. Dezember 2020 die Regelung gekippt, wonach Beihilfe zum Suizid strafbar ist. Der Straftatbestand der "Hilfeleistung zum Selbstmord" verstoße gegen das Recht auf Selbstbestimmung, argumentierten die Richter bei der mündlichen Urteilsverkündung. Es sei verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten. Tötung auf Verlangen bleibt dagegen weiterhin strafbar.